§ 58 ZustV
Weinbau und Weinwirtschaft
(1) 1Für den Vollzug
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von Verordnungen der Europäischen Union betreffend den Weinbau und die Weinwirtschaft sowie
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des Weingesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften
ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig. 2§ 30 Abs. 1 und § 31 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Durchführung der Kontrollen gemäß § 22a Abs. 1 des Weingesetzes wird privaten Kontrollstellen übertragen.
(3) 1Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 3Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.
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