§ 60 ZustV
Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen
1Für die Abwicklung von Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig. 2Dies gilt nicht für Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung von Entschädigungen.
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