§ 60 ZustV

Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen

1Für die Abwicklung von Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig. 2Dies gilt nicht für Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung von Entschädigungen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.