§ 62a ZustV

Münchener Hypothekenbank eG

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ist zuständig für den Vollzug des Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.