§ 64a ZustV

Prostituiertenschutzgesetz

1Zuständig für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, hinsichtlich § 9 Abs. 2 ProstSchG auch die Polizei. 2Für den Vollzug des § 10 ProstSchG sind abweichend von Satz 1 die Gesundheitsämter zuständig.

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