§ 68 ZustV

Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Für den Vollzug von §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 50 Satz 1 und 2, § 50a Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 3 und 7, Abs. 5 Satz 1, § 51 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 und 3 IfSG in Verbindung mit §§ 44, 45 Abs. 4 IfSG sind die Regierungen zuständig.

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