§ 86 ZustV

Österreich

(1) Die Regierung der Oberpfalz ist

1.

diejenige Verwaltungsbehörde, die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) einzuschalten ist,

2.

die zuständige Stelle, die nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 dieses Vertrags um Vermittlung der Zustellung zu ersuchen ist.

(2) 1Für die Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung nach Art. 9 des in Abs. 1 genannten Vertrags sind die Finanzämter zuständig. 2Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner, wenn er

1.

eine natürliche Person ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,

2.

eine juristische Person oder Vereinigung ist, seinen Sitz

hat. 3Für den Bereich der Landeshauptstadt und den Landkreis München ist das Finanzamt München, für den Bereich der Stadt Nürnberg das Zentralfinanzamt Nürnberg örtlich zuständig.

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