§ 8c ZustV

Pass- und Personalausweiswesen

(1) 1Pass- und Personalausweisbehörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. 2Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.

(2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde örtlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.

(3) Für die Ausstellung von Donauschifferausweisen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Passverordnung ist die Stadt Passau zuständige Passbehörde.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.