§ 9 ZustV

Schadensbeseitigung und Entschädigung bei Verkehrszeichen

Für Entscheidungen nach § 5b Abs. 6 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.