§ 94 ZustV
Landesanstalt für Landwirtschaft
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen
- 1.
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gegen das Öko-Landbaugesetz, auch soweit der Vollzug der verletzten Rechtsvorschrift beliehenen Kontrollstellen obliegt,
- 2.
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nach dem Saatgutrecht, dem Pflanzenschutzrecht und dem Düngerecht, ausgenommen die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Forstvermehrungsgutgesetz,
- 3.
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gegen das Tierzuchtrecht
ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
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