§ 96 ZustV
Landesamt für Datenschutzaufsicht
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 28 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist das Landesamt für Datenschutzaufsicht zuständig.
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