§ 1 ZustV-FM

Ernennungen

(1) Ernennungsbehörden sind:

1.
a)

das Bayerische Landesamt für Steuern,

b)

das Landesamt für Finanzen,

c)

das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,

d)

die Finanzgerichte,

e)

das Bayerische Hauptmünzamt,

f)

die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,

g)

die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung,

h)

das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 ihres Dienstbereichs,

2.

die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern

für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 ihres Dienstbereichs.

(2) Abs. 1 gilt auch für Ernennungen, die der ersten Verleihung eines Amtes vorausgehen.

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