§ 1 ZustV-FM
Ernennungen
(1) Ernennungsbehörden sind:
- 1.
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- a)
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das Bayerische Landesamt für Steuern,
- b)
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das Landesamt für Finanzen,
- c)
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das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
- d)
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die Finanzgerichte,
- e)
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das Bayerische Hauptmünzamt,
- f)
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die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
- g)
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die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung,
- h)
-
das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 ihres Dienstbereichs,
- 2.
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die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 ihres Dienstbereichs.
(2) Abs. 1 gilt auch für Ernennungen, die der ersten Verleihung eines Amtes vorausgehen.
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