§ 9 ZustV-FM
Abrechnung von Umzugs- und Reisekostenvergütungen
Für die Beschäftigten des Bayerischen Hauptmünzamtes und des Zentrums Staatsbäder wird dem Landesamt für Finanzen die Zuständigkeit übertragen
- 1.
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für die Abrechnung von Umzugskostenvergütungen (Art. 15 Satz 1 des Bayerischen Umzugskostengesetzes),
- 2.
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für die Abrechnung von Reisekostenvergütungen (Art. 26 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes).
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