§ 1 ZustV-GM
Ernennungen
Die Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:
- 1.
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den Regierungen,
- 2.
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dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
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