§ 1 ZustV-GM

Ernennungen

Die Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:

1.

den Regierungen,

2.

dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

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