§ 7 ZustV-JM
Abgeltung von Erholungsurlaub
1Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 9 Abs. 1 UrlMV werden den nachstehend genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
-
für die Richter und Staatsanwälte sowie die Beamten der Besoldungsgruppe B
- a)
-
bei den Gerichten den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
- b)
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bei den Staatsanwaltschaften den Generalstaatsanwälten und
- 2.
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für die Beamten bei den Justizvollzugseinrichtungen den Leitern dieser Einrichtungen.
2Für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht verbleibt es bei der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.
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