§ 1 ZustV-LM
Ernennung
(1) Ernennungsbehörden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) sind
- 1.
-
die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für
- a)
-
ihre Beamtinnen und Beamten,
- b)
-
die Beamtinnen und Beamten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
- c)
-
die Beamtinnen und Beamten der agrarwirtschaftlichen Fachschulen, sofern diese nicht einer Landesanstalt angegliedert sind und
- d)
-
die Beamtinnen und Beamten der Fachakademie für Landwirtschaft Triesdorf,
- 2.
-
die Ämter für Ländliche Entwicklung für ihre Beamtinnen und Beamten,
- 3.
-
die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für
- a)
-
ihre Beamtinnen und Beamten und
- b)
-
die Beamtinnen und Beamten der ihr angegliederten agrarwirtschaftlichen Fachschulen,
- 4.
-
die Landesanstalt für Landwirtschaft für
- a)
-
ihre Beamtinnen und Beamten und
- b)
-
die Beamtinnen und Beamten des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe,
- 5.
-
die Regierungen für ihre Beamtinnen und Beamten sowie
- 6.
-
die Bayerischen Staatsgüter für ihre Beamtinnen und Beamten.
(2) Den Ernennungsbehörden wird die Zuständigkeit übertragen, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit bis zur Besoldungsgruppe A 14 zu ernennen.
(3) Darüber hinaus wird
- 1.
-
den in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Behörden die Befugnis übertragen, in das Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes zu berufen,
- 2.
-
den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörden die Befugnis übertragen, in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen,
- 3.
-
den in Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Behörden die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.