§ 1 ZustV-LM

Ernennung

(1) Ernennungsbehörden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) sind

1.

die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für

a)

ihre Beamtinnen und Beamten,

b)

die Beamtinnen und Beamten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

c)

die Beamtinnen und Beamten der agrarwirtschaftlichen Fachschulen, sofern diese nicht einer Landesanstalt angegliedert sind und

d)

die Beamtinnen und Beamten der Fachakademie für Landwirtschaft Triesdorf,

2.

die Ämter für Ländliche Entwicklung für ihre Beamtinnen und Beamten,

3.

die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für

a)

ihre Beamtinnen und Beamten und

b)

die Beamtinnen und Beamten der ihr angegliederten agrarwirtschaftlichen Fachschulen,

4.

die Landesanstalt für Landwirtschaft für

a)

ihre Beamtinnen und Beamten und

b)

die Beamtinnen und Beamten des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe,

5.

die Regierungen für ihre Beamtinnen und Beamten sowie

6.

die Bayerischen Staatsgüter für ihre Beamtinnen und Beamten.

(2) Den Ernennungsbehörden wird die Zuständigkeit übertragen, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit bis zur Besoldungsgruppe A 14 zu ernennen.

(3) Darüber hinaus wird

1.

den in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Behörden die Befugnis übertragen, in das Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes zu berufen,

2.

den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörden die Befugnis übertragen, in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen,

3.

den in Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Behörden die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe.

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