§ 9 ZustV-LM
Vergabe von Leistungsbezügen
1Die Befugnisse zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68 BayBesG werden für ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums übertragen
- 1.
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den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
- 2.
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den Ämtern für Ländliche Entwicklung,
- 3.
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den Landesanstalten,
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der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
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den Regierungen sowie
- 6.
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den Bayerischen Staatsgütern.
2Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen, die die Behördenleiterinnen und Behördenleiter selbst betreffen.
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