§ 1 ZustV-WM

Ernennungen

1Die Befugnis zur Ernennung der Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:

1.

den Regierungen für ihre Beamten und Beamtinnen, soweit sie dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums angehören,

2.

dem Landesamt für Maß und Gewicht für die Beamten und Beamtinnen in seinem Dienstbereich.

 2Ausgenommen hiervon sind Einstellungen der Beamten und Beamtinnen der 4. Qualifikationsebene.

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