§ 1 ZustV-WM
Ernennungen
1Die Befugnis zur Ernennung der Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:
- 1.
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den Regierungen für ihre Beamten und Beamtinnen, soweit sie dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums angehören,
- 2.
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dem Landesamt für Maß und Gewicht für die Beamten und Beamtinnen in seinem Dienstbereich.
2Ausgenommen hiervon sind Einstellungen der Beamten und Beamtinnen der 4. Qualifikationsebene.
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