§ 1 ZustVMessE
Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug
- 1.
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des Einheiten- und Zeitgesetzes,
- 2.
sowie für die Durchführung der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
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