§ 1 ZustVMessE

Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug

1.

des Einheiten- und Zeitgesetzes,

2.

des Mess- und Eichgesetzes

sowie für die Durchführung der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

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