1Das Bayerische Landesamt für Steuern leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. 2Es nimmt zudem die in § 88b Abs. 1 und 2 AO genannten Tätigkeiten wahr. 3Außerdem hat es die Dienst- und Fachaufsicht über die Landesfinanzschule Bayern.