§ 1 ZustVVerk

Zuständigkeit der Regierungen

(1) Die Regierungen sind zuständig für die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister (§ 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG).

(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

1.

die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Abs. 3 Satz 2 StVG), die nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 4a Abs. 3 Satz 3 StVG) sowie die Rücknahme (§ 4a Abs. 5 Satz 1 StVG) oder den Widerruf der Erlaubnis (§ 4a Abs. 5 Satz 3 StVG) und

2.

die Überwachung und Prüfung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Abs. 8 Satz 1 und 3 StVG).

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