§ 27 ZustVVerk

Zuständigkeit der Regierungen und der Kreisverwaltungsbehörden

(1) Die Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig, Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zu genehmigen, soweit sie Genehmigungsbehörden für die jeweilige Verkehrsart sind.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige Behörden im Sinn von § 41 Abs. 2 BOKraft.

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