Art. 13 ZustWiG
(1) 1Über den Antrag auf Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. 2Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. 3Das Verfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, für das Verfahren über die Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, vorbehaltlich entgegenstehender bundesrechtlicher Regelungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
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welche Ausbildungen oder Befähigungen für die Leitung oder Stellvertretung einer sachverständigen Stelle erforderlich sind, und dass die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung einer im Inland erworbenen Qualifikation gleichwertig ist,
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welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Leitung und der Stellvertretung einer sachverständigen Stelle gestellt werden können,
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unter welchen Voraussetzungen einer sachverständigen Stelle ihre Tätigkeit untersagt werden kann,
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welche tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen eine sachverständige Stelle bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu verwenden hat und
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welche Pflichten eine sachverständige Stelle bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten hat.
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