Art. 17 ZuVLFG

Verzinsung von Rückforderungen

1Ansprüche auf Erstattung von Fördermitteln im Anwendungsbereich eines GAP-Strategieplans gemäß Art. 104 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind abweichend von Art. 49a Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf einer Zahlungsfrist zu verzinsen. 2Die Zahlungsfrist endet einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Verzinsung nach § 14 des Marktorganisationsgesetzes richtet.

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