Art. 3 ZuVLFG
Meldepflicht von Erbfehlern
1Tierhalter sowie die mit der Durchführung der künstlichen Besamung beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Sachverhalte und Beobachtungen, die zur Erkennung und Feststellung von Erbfehlern geeignet sind, der Besamungsstation oder dem Samendepot, die oder das den Samen geliefert hat, zu melden, sofern diese nicht bereits im Rahmen von Zuchtprogrammen oder Monitoringverfahren erfasst werden. 2Besamungsstationen und Samendepots haben unverzüglich der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen.
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