Art. 9 ZuVLFG
Beschränkung von Weiderechten
(1) Weiderechte, die gleich aus welchem Rechtsgrund bereits am 1. Januar 1900 bestanden haben, berechtigen nicht zur Weide auf
- 1.
-
Äckern im Zeitraum zwischen Aussaat oder Bepflanzung und Abräumung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Ernte,
- 2.
-
Wiesen im Zeitraum zwischen 1. April und der jeweils letzten Mahd und Abräumung von Heu oder Gras im Jahr.
(2) Nach einer neuen Anlage oder dem Umbau sind Wiesen
- 1.
-
von der Schafweide bis zum Ablauf des zweiten,
- 2.
-
von der sonstigen Weide bis zum Ablauf des vierten
Kalenderjahrs befreit.
(3) Für die entgangene Weide kann der Weideberechtigte in den Fällen der Abs. 1 und 2 keine Entschädigung beanspruchen.
(4) Sonstige Beschränkungen des Weiderechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleiben unberührt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.