Art. 9 ZuVLFG

Beschränkung von Weiderechten

(1) Weiderechte, die gleich aus welchem Rechtsgrund bereits am 1. Januar 1900 bestanden haben, berechtigen nicht zur Weide auf

1.

Äckern im Zeitraum zwischen Aussaat oder Bepflanzung und Abräumung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Ernte,

2.

Wiesen im Zeitraum zwischen 1. April und der jeweils letzten Mahd und Abräumung von Heu oder Gras im Jahr.

(2) Nach einer neuen Anlage oder dem Umbau sind Wiesen

1.

von der Schafweide bis zum Ablauf des zweiten,

2.

von der sonstigen Weide bis zum Ablauf des vierten

Kalenderjahrs befreit.

(3) Für die entgangene Weide kann der Weideberechtigte in den Fällen der Abs. 1 und 2 keine Entschädigung beanspruchen.

(4) Sonstige Beschränkungen des Weiderechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleiben unberührt.

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