§ 1 ZuwVAbwAG
Personal- und Sachaufwand
(1) 1Die jährlichen Zuweisungen, die die kreisfreien Gemeinden und Landkreise gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes erhalten, werden aus dem 12fachen der monatlichen Bruttobesoldung eines verheirateten, kinderlosen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 in der vierten Stufe (Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Strukturzulage) zuzüglich eines Zuschlags von 85 v.H. errechnet. 2Sie betragen für kreisfreie Gemeinden 13 v.H. und für Landkreise 40 v.H. des Betrags nach Satz 1. 3Maßgebend für die Ermittlung des Betrags nach Satz 1 ist die am 1. März des laufenden Jahres geltende Fassung des Bayerischen Besoldungsgesetzes.
(2) Mit den Zuweisungen wird jeweils der im vorangegangenen Jahr entstandene Verwaltungsaufwand abgegolten.
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