Art. 1 ZweckVermG

Bildung und Verwaltung von Zweckvermögen

(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Vertrag die Anteile des Freistaates Bayern an den zur Förderung des Wohnungsbaus eingesetzten öffentlichen Baudarlehen im Sinn des § 6 Abs. 1 II. WoBauG und Aufwendungsdarlehen im Sinn des § 88 II. WoBauG der Jahre 1957 bis einschließlich 1990, die von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, unselbständige Anstalt innerhalb der Bayerischen Landesbank (Landesbank), verwaltet werden, an diese beginnend zum 31. Dezember 1994 in einem oder mehreren Schritten gegen eine unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung der Landesbank stehende jährliche Ausschüttung zu übertragen. 2Das Staatsministerium wird ferner ermächtigt, die Einbringungsverträge über die Übertragung der dem Freistaat Bayern zuzuordnenden Anteile des von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt treuhänderisch verwalteten Wohnungsbaufördervermögen (Zweckvermögen) auf die Landesbank in Folge der von der Landesbank ab dem Jahr 2007 bei der Bilanzierung anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards und International Accounting Standards) anzupassen. 3Das Staatsministerium wird zudem ermächtigt, durch Vertrag den durch Änderung und Neufassung der Einbringungsverträge geschaffenen Beteiligungsvertrag zu beenden und das Zweckvermögen gegen eine angemessene Erhöhung der mittelbaren Beteiligung des Freistaates Bayern an dem Grundkapital und den unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung der Landesbank stehenden jährlichen Ausschüttungen der Landesbank in dieser zu belassen.

(2) Das übertragene Zweckvermögen ist in gleicher Weise wie bisher durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt im Rahmen der staatlichen Wohnraumförderprogramme einzusetzen.

(3) Das übertragene Zweckvermögen ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Landesbank zu verwalten.

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