Art 6 10. AnpG-KOV

Übergangsvorschrift

(1) Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt.

(2) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird.

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