§ 2 11. BImSchV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Emissionendie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,
- 2.
- Emissionsfaktordas Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,
- 3.
- Energie- und Massenbilanzendie Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,
- 4.
- Abgasedie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.
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