§ 17 12. BImSchV
Überwachungsplan und Überwachungsprogramm
(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. Der Überwachungsplan muss Folgendes enthalten:
- 1.
- den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
- 2.
- eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit im Geltungsbereich des Plans,
- 3.
- ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebsbereiche,
- 4.
- ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15,
- 5.
- ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines solchen Störfalls verschlimmern können,
- 6.
- die Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
- 7.
- die Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass,
- 8.
- Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen und aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
- ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klasse, sowie
- 2.
- drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren Klasse,
(3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens folgende Kriterien berücksichtigen:
- 1.
- mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt,
- 2.
- die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und anderer für die Anlagensicherheit wesentlicher Rechtsvorschriften und
- 3.
- für die Anlagensicherheit wesentliche Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind.
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