Anhang I 12. BImSchV

Mengenschwellen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 494 — 500)



1.
Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest.
2.
Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
3.
Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich.
4.
Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können.
5.
Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung der vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind mehrere gefährliche Stoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe und zu bildender Quotienten:

Ein Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe

q1/QG1 + q2/QG2 + q3/QG3 + q4/QG4 + q5/QG5 + … qx/QGx≥ 1 ist,

wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und QG[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 4 der Stoffliste ist.

Ein Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe

q1/QE1 + q2/QE2 + q3/QE3 + q4/QE4 + q5/QE5 + … qx/QEx≥ 1 ist,

wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und QE[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 5 der Stoffliste ist.

Diese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung:
a)
bei den unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführten Stoffen und Gemischen in Mengen unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
b)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie,
c)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
d)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.2 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
e)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.3 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.
6.
Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die unter der Nummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden.
7.
Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische unter mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berechnungsregeln ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.
8.
Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet.

Stoffliste

Nr.Gefahrenkategorien gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
namentlich genannte
gefährliche Stoffe
CAS-Nr.Mengenschwellen in kg
Betriebsbereiche
nach
§ 1 Abs. 1
Satz 1
§ 1 Abs. 1
Satz 2
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5
1Gefahrenkategorien
1.1H Gesundheitsgefahren
1.1.1H1 Akut toxisch,
Kategorie 1
(alle Expositionswege)
5 00020 000
1.1.2H2 Akut toxisch,
– Kategorie 2
(alle Expositionswege),
– Kategorie 3
(inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg)
50 000200 000
1.1.3H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität
nach einmaliger Exposition
(STOT SE), Kategorie 1
50 000200 000
1.2P Physikalische Gefahren
1.2.1P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
1.2.1.1P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
– instabile explosive Stoffe und Gemische,
– explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5
oder 1.6,
– Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG)
Nr. 440/2008, die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind
10 00050 000
1.2.1.2P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
Unterklasse 1.4
50 000200 000
1.2.2P2 Entzündbare Gase,
Kategorie 1 oder 2
10 00050 000
1.2.3P3 Aerosole
1.2.3.1P3a Aerosole der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 oder entzündbare
Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten
150 000
(netto)
500 000
(netto)
1.2.3.2P3b Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die weder entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten5 000 000
(netto)
50 000 000
(netto)
1.2.4P4 Oxidierende Gase,
Kategorie 1
50 000200 000
1.2.5P5 Entzündbare Flüssigkeiten
1.2.5.1P5a Entzündbare Flüssigkeiten,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunktes gehalten werden,
– andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
≤ 60 °C, die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunktes gehalten werden
10 00050 000
1.2.5.2P5b Entzündbare Flüssigkeiten,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfall-
gefahren führen können,
– andere Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können8
50 000200 000
1.2.5.3P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2
oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b
5 000 00050 000 000
1.2.6P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder
organische Peroxide
1.2.6.1P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B10 00050 000
1.2.6.2P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F50 000200 000
1.2.7P7 Pyrophore Flüssigkeiten,
Kategorie 1, oder
pyrophore Feststoffe, Kategorie 1
50 000200 000
1.2.8P8 Oxidierende Flüssigkeiten,
Kategorie 1, 2 oder 3, oder
oxidierende Feststoffe,
Kategorie 1, 2 oder 3
50 000200 000
1.3E Umweltgefahren
1.3.1E1 Gewässergefährdend,
Kategorie Akut 1 oder Chronisch 1
100 000200 000
1.3.2E2 Gewässergefährdend,
Kategorie Chronisch 2
200 000500 000
1.4O Andere Gefahren
1.4.1O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014100 000500 000
1.4.2O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln,
Kategorie 1
100 000500 000
1.4.3O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH02950 000200 000
2Namentlich genannte gefährliche Stoffe
2.1Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2, (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas50 000200 000
2.2Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4
und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.17:
5002 000
2.2.14-Aminobiphenyl und/oder seine Salze92-67-1
2.2.2Benzidin und/oder seine Salze92-87-5
2.2.3Benzotrichlorid98-07-7
2.2.4Bis(chlormethyl)ether542-88-1
2.2.5Chlormethylmethylether107-30-2
2.2.61,2-Dibrom-3-chlorpropan96-12-8
2.2.71,2-Dibromethan106-93-4
2.2.8Diethylsulfat64-67-5
2.2.9N,N-Dimethylcarbamoylchlorid79-44-7
2.2.101,2-Dimethylhydrazin540-73-8
2.2.11N,N-Dimethylnitrosamin62-75-9
2.2.12Dimethylsulfat77-78-1
2.2.13Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)680-31-9
2.2.14Hydrazin302-01-2
2.2.152-Naphthylamin und/oder seine Salze91-59-8
2.2.164-Nitrobiphenyl92-93-3
2.2.171,3-Propansulton1120-71-4
2.3Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die
Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5:
2 500 00025 000 000
2.3.1Ottokraftstoffe und Naphtha
2.3.2Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)
2.3.3Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)
2.3.4Schweröle
2.3.5Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen wie die unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten Erzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf Entzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen
2.4Acetylen74-86-25 00050 000
2.5Ammoniak, wasserfrei7664-41-750 000200 000
2.6Ammoniumnitrat6484-52-2
2.6.1Ammoniumnitrat5 000 00010 000 000
2.6.2Ammoniumnitrat1 250 0005 000 000
2.6.3Ammoniumnitrat350 0002 500 000
2.6.4Ammoniumnitrat10 00050 000
2.7Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze1 0002 000
2.8Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze100
2.9Arsenwasserstoff (Arsin)7784-42-12001 000
2.10Bis(2-dimethylaminoethyl)-methylamin3030-47-550 000200 000
2.11Bleialkylverbindungen5 00050 000
2.12Bortrifluorid7637-07-25 00020 000
2.13Brom7726-95-620 000100 000
2.141-Brom-3-chlorpropan109-70-6500 0002 000 000
2.15tert-Butylacrylat141663-39-4200 000500 000
2.16Chlor7782-50-510 00025 000
2.17Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)7647-01-025 000250 000
2.18Ethylenimin (Aziridin)151-56-410 00020 000
2.19Ethylenoxid75-21-85 00050 000
2.203-(2-Ethylhexyloxy)propylamin5397-31-950 000200 000
2.21Fluor7782-41-410 00020 000
2.22Formaldehyd (≥ 90 Gew.-%)50-00-05 00050 000
2.23Kaliumnitrat7757-79-1
2.23.1Kaliumnitrat5 000 00010 000 000
2.23.2Kaliumnitrat1 250 0005 000 000
2.24Methanol67-56-1500 0005 000 000
2.25Methylacrylat1496-33-3500 0002 000 000
2.262-Methyl-3-butennitril1416529-56-9500 0002 000 000
2.274,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder
seine Salze, pulverförmig
101-14-410
2.28Methylisocyanat624-83-9150
2.293-Methylpyridin14108-99-6500 0002 000 000
2.30Natriumhypochlorit-Gemische, die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind 200 000500 000
2.31Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)
1 000
2.32Carbonyldichlorid (Phosgen)75-44-5300750
2.33Phosphorwasserstoff (Phosphin)7803-51-22001 000
2.34Piperidin110-89-450 000200 000
2.35Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
(einschließlich TCDD),
in TCDD-Äquivalenten berechnet
1
2.36Propylamin14107-10-8500 0002 000 000
2.37Propylenoxid (1,2-Epoxypropan)75-56-95 00050 000
2.38Sauerstoff7782-44-7200 0002 000 000
2.39Schwefeldichlorid10545-99-01 000
2.40Schwefeltrioxid7446-11-915 00075 000
2.41Schwefelwasserstoff7783-06-45 00020 000
2.42Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion
(Dazomet)14
533-74-4100 000200 000
2.43Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller
im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3:
10 000100 000
2.43.12,4-Toluylendiisocyanat584-84-9
2.43.22,6-Toluylendiisocyanat91-08-7
2.43.3TDI-Gemische
2.44Wasserstoff1333-74-05 00050 000

Fußnoten zur Stoffliste

Registriernummer des Chemical Abstracts Service.Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuftGefährliche Stoffe, die unter „akut toxisch, Kategorie 3, oral“ (H 301) fallen, fallen unter den Eintrag „H2 Akut Toxisch“, wenn sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen.Die Gefahrenklasse „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Verordnung zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser Verordnung das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anhang 6 Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (im Folgenden „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.
Weitere Hinweise zur Befreiung von der Prüfung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14 in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist.Werden explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/10/EU (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20) geändert worden ist, einzustufen. Die Kategorien „extrem entzündbar“ und „entzündbar“ für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Kategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 1 enthalten.Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Da dies allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck gilt, sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.Aufbereitetes Biogas
Zur Umsetzung dieser Verordnung kann aufbereitetes Biogas unter Nummer 2.1 der Stoffliste dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, sodass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und das Biogas höchstens 1 % Sauerstoff enthält.Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1618 (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24) geändert worden ist, erfüllen,
gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil III Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe B zugeordnet sind.Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
gewichtsmäßig größer als 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % (vgl. Fußnote 10 Satz 2) ist,
bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.
Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität
Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
gewichtsmäßig zwischen 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) und 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,
gewichtsmäßig größer als 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.
Dies gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Gemische, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen
Dies gilt für
zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Fußnoten 11 und 12, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie den Anforderungen der Fußnoten 11 und 12 nicht mehr entsprechen,
Düngemittel gemäß der Fußnote 10 erster Gedankenstrich und der Fußnote 11, die den Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht entsprechen.
Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Gemische, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung festgestellt wurden.Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter Nummer 1.2.5.1 (P5a Entzündbare Flüssigkeiten) oder Nummer 1.2.5.2 (P5b Entzündbare Flüssigkeiten) der Stoffliste fällt, finden für die Zwecke dieser Verordnung die niedrigsten Mengenschwellen Anwendung.Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger in geprillter oder granulierter Form auf der Basis von Kaliumnitrat
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger in kristalliner Form auf der Basis von Kaliumnitrat
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu behandeln. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind die entsprechenden Eintragungen für Ammoniumnitrat zu verwenden und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung anzuwenden.Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005
PolychlordibenzodioxinePolychlordibenzofurane
2,3,7,8-TCDD12,3,7,8-TCDF0,1
1,2,3,7,8-PeCDD12,3,4,7,8-PeCDF0,3
1,2,3,7,8-PeCDF0,03
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,11,2,3,4,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD1,2,3,7,8,9-HxCDF
1,2,3,7,8,9-HxCDD1,2,3,6,7,8-HxCDF
2,3,4,6,7,8-HxCDF
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,011,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
OCDD0,0003OCDF0,0003
(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)
Referenz: Van den Berg et al.: The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds.

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