§ 1 12. ProdSV
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf neue Aufzüge anzuwenden, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn diese Aufzüge
- 1.
- Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und
- 2.
- bestimmt sind zur Personenbeförderung, zur Personen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeförderung.
(2) Diese Verordnung ist auch auf neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- Aufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipiert und gebaut sind,
- 2.
- Baustellenaufzüge,
- 3.
- Fahrtreppen und Fahrsteige,
- 4.
- Hebezeuge, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind,
- 5.
- Hebezeuge, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,
- 6.
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Metern pro Sekunde,
- 7.
- Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
- 8.
- Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern bei künstlerischen Vorführungen,
- 9.
- Schachtförderanlagen,
- 10.
- seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
- 11.
- Zahnradbahnen.
(4) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251) genannten Risiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvorschriften erfasst, durch die andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt diese Verordnung nicht für diese Aufzüge oder diese Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die entsprechenden Risiken.
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