§ 5 12. RAG
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Januar 1970 vor Abzug des für die Krankenversicherung der Rentner einbehaltenen Betrags ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist vor Anwendung von § 4 Abs. 1 dieses Artikels bei Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes und bei nach § 69 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9796, bei Knappschaftsrenten wegen Erwerbsunfähigkeit, bei Knappschaftsruhegeldern und bei nach § 69 Abs. 2 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9583 zu vervielfältigen; dies gilt entsprechend für Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, nicht aber für in Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung enthaltene Leistungsanteile aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Elften Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Januar 1970 ergeben würde.
(2) In den Fällen, in denen für Januar 1970 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1969 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1970 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
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