§ 7 14. ÄndG LAG
Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente
(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 30. September 1962 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
(2) Von Personen, die erst auf Grund der §§ 278a, 291 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes Unterhaltshilfe beantragen können, kann Antrag auf Unterhaltshilfe wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 265 LAG) noch bis zum 30. Juni 1963 gestellt werden.
(3) Soweit an einen Berechtigten, der Unterhaltshilfe auf Zeit erhalten hat und wegen Erreichens des Grundbetrags vor dem 1. Juni 1961 ausgeschieden ist, auf Grund dieses Gesetzes für einen weiteren Zeitraum Unterhaltshilfe auf Zeit zu gewähren wäre, ist bis zum 31. Dezember 1962 zur Abgeltung dieses Anspruchs ein Betrag in Höhe des noch nicht verbrauchten Grundbetrags (Abgeltungssumme) zu zahlen. Der Anspruch auf die Abgeltungssumme entsteht am 1. Juni 1961 in der Person des Berechtigten oder seiner Angehörigen im Sinne des § 272 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes. Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes ist die Abgeltungssumme in voller Höhe auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung anzurechnen. Die Gewährung der Abgeltungssumme steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrags nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen.
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