§ 9 14. ÄndG LAG

Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen

Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.