§ 2 15. ProdSV
Begriffsbestimmung
(1) Eine Himmelslaterne im Sinne dieser Verordnung ist ein unbemannter ballonartiger Flugleuchtkörper,
- 1.
- bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird und
- 2.
- der frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt.
(2) Andere Bezeichnungen einer Himmelslaterne, wie zum Beispiel Wunschlaterne oder Glücksballon, lassen § 3 dieser Verordnung unberührt.
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