§ 3 15. RAG

(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 2,805 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 4 dieses Artikels ist anzuwenden.

(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:

Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren Versichertenrenten DM/Monat Witwen- und Witwerrenten DM/Monat
50 und mehr 1.501,00 900,60
49 1.471,00 882,60
48 1.441,00 864,60
47 1.411,00 846,60
46 1.381,00 828,60
45 1.350,90 810,60
44 1.320,90 792,60
43 1.290,90 774,60
42 1.260,90 756,50
41 1.230,90 738,50
40 und weniger 1.200,80 720,50

(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrages von 7.650 Deutsche Mark der Betrag von 20.413,60 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 481,80 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1.323,30 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrages von 4.281 Deutsche Mark der Betrag von 12.008 Deutsche Mark tritt.

Fußnote(n):

§ 3 Abs. 3 Kursivdruck: Vgl. Änderungen d. V v. 9.7.1957 durch Art. 1 V v. 29.7.1981 I 740; V v. 9.7.1957 I 704 aufgeh. durch Art. 83 Nr. 8 G v. 18.12.1989 I 2261 mWv 1.1.1992

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