§ 12 17. RAG

In der Altershilfe für Landwirte werden wegen der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter für das Jahr 1974 gegenüber derjenigen für das Jahr 1973 um 11,2 vom Hundert die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Siebente Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), bezeichneten Altersgelder ab 1. Januar 1975 für den verheirateten Berechtigten auf 293,60 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten auf 195,80 Deutsche Mark monatlich festgesetzt.

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