Anhang 2 18. BImSchV
Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:
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- Flutlichtanlagen,
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- nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m2,
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- nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m2,
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- Einrichtung von Sport- und Spielflächen,
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- Werbeanlagen,
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- Zugänge und Zufahrten,
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- Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,
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- Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,
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- Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,
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- Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
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- Instandhaltungsmaßnahmen,
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- Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen,
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- Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,
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- Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,
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- Neubau von Garagen,
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- Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,
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- Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen,
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- Beregnungsanlagen,
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- Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,
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- Rückbau von Teilen der Anlage,
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- Lärmschutzmaßnahmen,
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- Neubau von Vereinsheimen und
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- Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.
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