§ 12 19. RAG
In der Altershilfe für Landwirte werden wegen der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter für das Jahr 1976 gegenüber derjenigen für das Jahr 1975 um 11 vom Hundert die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), bezeichneten Altersgelder ab 1. Januar 1977 für den verheirateten Berechtigten auf 362,10 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten auf 241,60 Deutsche Mark monatlich festgesetzt.
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