§ 2 1. BesVNG
(1) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen Zulagen in den Anlage I und IV des Bundesbesoldungsgesetzes, die den Versorgungsbezügen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abschnitts zugrunde liegen, treten die nach Anlage 2a dieses Gesetzes maßgebenden Sätze. Den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Zulagen, die für das zu berücksichtigende Amt in der Anlage 2a dieses Gesetzes nicht mehr aufgeführt sind, werden um sieben vom Hundert erhöht.
(2) Die ruhegehaltfähigen Zulagen in der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und in der Anlage 5 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts werden wie folgt erhöht:
41,10 DM auf 43,98 DM, |
48,60 DM auf 52,01 DM, |
90,80 DM auf 97,16 DM. |
Die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 1) der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und nach Fußnote 1) der Anlage 5 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts werden um sieben vom Hundert erhöht.
(3) Die ruhegehaltfähigen Zulagen und die Grundgehaltserhöhungsbeträge in der Anlage 8 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und die ruhegehaltfähigen Zulagen in der Überleitungsübersicht nach Artikel 7 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes werden wie folgt erhöht:
33,50 DM | auf | 35,85 DM, |
43,20 DM | auf | 46,23 DM, |
65,90 DM | auf | 70,52 DM, |
67,00 DM | auf | 71,69 DM, |
144,80 DM | auf | 154,94 DM, |
162,00 DM | auf | 173,34 DM, |
259,20 DM | auf | 277,35 DM. |
Soweit auf die bisherigen ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 2) zur Besoldungsgruppe A9 und nach Fußnote 1) zu den Besoldungsgruppen A10 und A11 verwiesen wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
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