§ 1 1. BMeldDÜV
Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden. § 8 Absatz 1 bleibt unberührt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.