§ 18 1-DM-GoldmünzG

Aufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

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