§ 1 1. DV-BRüG
Als Entziehungsgebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten der damalige Bereich
- 1.
- des Militärbefehlshabers in Frankreich,
- 2.
- des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrankreich,
- 3.
- des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich,
- 4.
- des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete,
- 5.
- des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß,
- 6.
- des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen.
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