§ 16 1. DV LuftBO
Schulungsprogramme *% (zu OPS 1.1240)
Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag ein Schulungsprogramm für die Luftsicherheit. Das Programm für die Besatzungsmitglieder muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
- 1.
- die Entwicklung von Fachkompetenz zur Beurteilung der Auswirkungen eines widerrechtlichen Eingriffs in den Luftverkehr,
- 2.
- die Schulung der Verständigung und des Zusammenarbeitens der Besatzungsmitglieder untereinander,
- 3.
- die Einübung geeigneter Selbstverteidigungsmaßnahmen,
- 4.
- die Einübung des Umgangs mit nicht-tödlichen, für die Besatzung bestimmten und ihrem Schutz dienenden Geräten, für die eine Genehmigung gemäß § 27 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt,
- 5.
- die Vermittlung von Kompetenz zur Analyse des Verhaltens von Flugzeugentführern,
- 6.
- die Durchführung von realitätsnahen Übungen zum situationsbezogenen Kennenlernen unterschiedlicher Bedrohungszustände,
- 7.
- die Schulung von Führerraumverfahren zum Schutz des Flugzeugs,
- 8.
- die Einübung von Verfahren zur planvollen Durchsuchung des Flugzeugs einschließlich Hinweisen auf den Platz im Flugzeug, an dem aufgefundene Explosivstoffe am risikoärmsten gelagert werden können.
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