§ 10 1. FlGDV

Muster

(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der Bundesanstalt festgelegt. Die festgelegten Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(2) Die zuständige Meldebehörde kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt die vorgeschriebenen Muster ändern. Die geänderten Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

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