§ 6 1. RAG
(1) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, so bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1959 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz bleiben auch die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Juni 1959 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453) auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten waren, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt.
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