§ 8 1. RAG
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung anzuwenden, in der die in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften im Saarland gelten.
(2) Rentenzahlbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ist im Saarland der Rentenbetrag in Deutsche Mark, der der Umrechnung in Französische Franken zugrunde liegt.
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