§ 13 20. RAG
Änderung des Rentenreformgesetzes
Das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 wird aufgehoben; die "Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger" wird aufgelöst.
- 2.
- Die bei der Stiftung nach Artikel 3 § 6 des Rentenreformgesetzes gestellten Anträge gelten als erledigt. Der Vorstand der Deutschen Ausgleichsbank führt die sich aus der Aufhebung der Stiftung ergebenden Maßnahmen als Abwickler ehrenamtlich durch; insoweit unterliegt er der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.
- 3.
- Der Vorstand der Deutschen Ausgleichsbank hat insbesondere den Antragstellern unverzüglich die Aufhebung der Stiftung und die Erledigung ihrer Anträge mitzuteilen. Dabei sind die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß sie eingereichte Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung zurückverlangen können. Im übrigen hat der Vorstand der Deutschen Ausgleichsbank alle die Stiftung betreffenden Vorgänge sechs Jahre lang seit der Aufhebung der Stiftung aufzubewahren.
Fußnote(n):
G nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, BVerfGE v. 9.10.1985 I 2559
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