Wer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und deren Zubereitungen
- 1.
Benzylpiperazin (BZP)
- 2.
Oripavin
am Verkehr im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes), bleibt dazu bis zum 1. September 2008 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach
§ 3 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. März 2008 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.